Satzung

Satzung Netzwerk intelligente Mobilität e.V. in der Fassung vom 15.06.2021

Satzung Netzwerk intelligente Mobilität (NiMo) e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein, der in das Vereinsregister Siegburg eingetragen werden soll, führt den Namen „Netzwerk intelligente Mobilität (NiMo) e. V.“
2. Der Gründungstag ist der 26.01.2011.
3. Sitz des Vereins ist Troisdorf.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereines ist die Weiterentwicklung, Förderung und Verbreitung intelligenter Mobilität und
Förderung ihrer öffentlichen Akzeptanz.

§ 3 Tätigkeiten

In Erfüllung dieser Ziele übernimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
• Bildung einer Wissensplattform, zur Sammlung (aktueller) Themen und Entwicklungen durch
die Mitglieder, zum Nutzen für die Mitglieder
• Förderung des Dialoges und der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaft, Politik, Wirtschaft,
Hochschulen und Forschungseinrichtungen
• Anregung zu aktuellen Arbeits- und Forschungsprojekten in Gesellschaft, Politik, Wirtschaft,
Hochschulen und Forschungseinrichtungen
• Förderung von interdisziplinären Projekten zwischen den Mitgliedern
• Anregung neuer Lehrveranstaltungen auf Basis industrieller Anforderungen
• Präsentation des hervorragenden Knowhows der Netzwerkpartner und der besonderen Problemlösungskompetenz
• Darstellung von Arbeits- und Forschungsprojekten in Gesellschaft, Politik, Wirtschaft, Hochschulen und Forschungseinrichtungen
• Durchführung von Informationsveranstaltungen
• Stärkung der Netzwerkpartner gegenüber anderen Anbietern durch Maßnahmen der Imagebildung und Öffentlichkeitsarbeit
• Förderung des Personaltransfers aus den Hochschulen in Unternehmen des Netzwerks
• die Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit anderen Verbänden und
Vereinen zur Förderung der intelligenten Mobilität

§ 4 Antrag und Arten von Mitgliedschaften

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:
• jedes Unternehmen, das im Bereich intelligenter Mobilität tätig ist,
• Leiterinnen und Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen mit Bezug zu intelligenter Mobilität,
• Non-Profit-orientierte Intermediatoren, wie Verkehrsverbände, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Innovations- und Technologietransfereinrichtungen sowie
• regionale wirtschaftsfördernde Einrichtungen
Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
2. Außerordentliches Mitglied kann jede juristische und jede natürliche Person werden, die den Verein und seinen Zweck durch aktive Mitwirkung unterstützen möchte.
Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
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3. Kooperatives Mitglied können gemäß Einzelentscheidung des Vorstandes Verbände, Vereine und
andere Non-Profit-Organisationen auf Gegenseitigkeit beitragsfrei bis auf Widerruf werden, wenn
dies nach seiner Beurteilung dem Vereinszweck förderlich ist. Wird die beitragsfreie Kooperative
Mitgliedschaft von einer der beiden Seiten gekündigt, so erlischt die Beitragsfreiheit in Gegenseitigkeit zum nächstmöglichen Termin.
Kooperative Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4. Der Antrag für die Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die
Satzung des Vereins an. Über angenommene und abgelehnte Mitgliedsanträge wird der Mitgliederversammlung berichtet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie durch Streichung von der Mitgliederliste.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur
zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten
einzuhalten ist.
3. Wenn ein Mitglied Antrag auf Einleitung des Konkursverfahrens stellt oder seine Rechtsfähigkeit
verliert oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung hat
der Vorstand dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit
Rückschein zugehen zu lassen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
a. es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung
der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung
angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied
schriftlich mitgeteilt werden.
b. vereinsschädigendes Verhalten festgestellt wird.
c. es in grober Weise gegen die Satzung verstößt

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beitritts- und Jahresbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit der Beitritts- und Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Hierzu hat der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung das Vorschlagsrecht.
3. Der Beitrag ist kalenderjährlich im Voraus zu zahlen.
4. Aus besonderen Anlässen können Umlagen erhoben werden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.
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5. In besonderen Fällen können Arbeitskreise Zusatzbeiträge für ihre Arbeitskreismitglieder beschließen. Diese Zusatzbeiträge stehen uneingeschränkt dem Arbeitskreis für seine Aufgaben und
Tätigkeiten zur Verfügung.
6. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge stunden oder erlassen. Der Vorstand berichtet
darüber der Mitgliederversammlung.
7. Bei Austritt oder Ausschluss werden bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurück erstattet.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
• die Arbeitskreise

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf bis maximal acht Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gerechnet von der Wahl an gewählt werden. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt
einzeln. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins oder Vertretungsberechtigte der
Unternehmen und Institute sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so
kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen
2. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung bei Bedarf die konkrete Veränderung der Anzahl
der Vorstandsmitglieder vor, die Mitgliederversammlung entscheidet über die vorgeschlagene
Veränderung.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
• Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
• Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der vollständige Vorstand mit dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
5. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung ergänzend zur Satzung erlassen.
6. Der Vorstand kann jederzeit bis zu drei Beisitzer berufen. Aufgabe der Beisitzer ist es, den Vorstand bei der Vorstandsarbeit und zur Umsetzung getroffener Vorstandsbeschlüsse zu unterstützen.
7. Die Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf abzuhalten, in der Regel zweimal im Kalenderjahr
als Präsenzmeeting; darüber hinaus können die Vorstandssitzungen auch telefonisch oder mittels
Web-/Videokonferenz und ähnlichem durchgeführt werden.
8. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden (in dessen Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Vorstand) einberufen und geleitet. Bei deren Verhinderung ist von den anwesenden Vorstandsmitgliedern aus ihrer Mitte ein Sitzungsleiter zu bestimmen. Von Vorstandssitzungen und dort gefassten Beschlüssen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-
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mengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Sitzungsleiter. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder an der Sitzung
teilnehmen.
9. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte im Sinne des Vereinszweckes entsprechend § 2 tätig werden.
10. Der Vorstand kann zur Weiterentwicklung und Erreichung der Vereinsziele eine Geschäftsstelle
einrichten und betreiben. Das operative Geschäft wird in der Geschäftsstelle abgewickelt. Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand oder von einem durch den Vorstand berufenen Geschäftsführer
geleitet.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Ein stimmberechtigtes
Mitglied kann in der Mitgliederversammlung höchstens zwei andere Mitglieder vertreten. Hierzu
bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Beschlussfassung über die Beiträge,
• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
• Wahl, Bestätigung und Abberufung zweier Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen,
• Wahl, Bestätigung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
• Entscheidung über die Gründung von Gesellschaften sowie den Erwerb und die Veräußerung
von Beteiligungen an Gesellschaften.
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
• Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Zuge eines Berufungsverfahrens entsprechend § 5 Ziffer 3.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachen Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Ladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
2. Die Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorstand eine
Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte zu
geben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann
hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere
Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punktes rechtfertigen. Der
Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
3. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem
nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Der Vorstand bestimmt, ob die Mitgliederversammlung real oder virtuell erfolgt.
4. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort
mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden da-
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vor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an
die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte
dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung
des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung.
5. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem
Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Vorstand kann
der Mitgliederversammlung einen unabhängigen Versammlungsleiter vorschlagen, dieser
muss nicht aus dem Kreis der Mitglieder kommen.
2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Satz 2 findet auf virtuelle Mitgliederversammlungen keine Anwendung.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen, bei Auflösung des Vereines eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat
niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
der Versammlungsleiter. Diese Regelung gilt für die Wahl des Vorstands gemäß §26 BGB
entsprechend (vergleiche § 9 Ziffer 2.).
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Arbeitskreise

1. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können sich Arbeitskreise zu Themen der intelligenten Mobilität bilden.
2. Die Arbeitskreise können sich eine eigene Geschäftsordnung geben, diese hat sich an den Zwecken des e.V. zu orientieren und ist durch den Vorstand zu genehmigen.
3. Protokolle der Arbeitskreissitzungen sind zur Kenntnis zu bringen.
4. Der allgemeine administrative Aufwand einschließlich der Kosten für Vorbereitung, Durchführung
und Nachbereitung von Arbeitskreissitzungen wird aus Mitteln des jeweiligen Arbeitskreises finanziert.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der bzw. die erste Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im
Bereich der intelligenten Mobilität. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtswirksamkeit verliert.

§ 15 Übergangsvorschrift

1. Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt,
diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Die zur Behebung der Beanstandung notwendigen Änderungen sollen dem Sinn und der Zielsetzung der beanstandeten Passage möglichst nahe kommen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde geändert und beschlossen auf der Mitgliederversammlung am
11.06.2021 und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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